Heizungstausch

Die Wärme macht im Durchschnitt drei Viertel des Energieverbrauches in Haushalten aus. Und auch in öffentlichen Gebäuden ist sie ein wichtiger Posten, bei dem Kosten und CO2-Emissionen eingespart werden können. Noch wird ein Großteil der Heizungen in Deutschland fossil beheizt, doch das wird sich ändern (müssen). Lesen Sie hier etwas über die verschiedenen Alternativen und darüber, was Sie beim Heizungstausch berücksichtigen müssen.

Welche Alternativen gibt es?

  • Ob Wärmepumpe, Solarthermie, Fernwärme oder Biomasse – es kommt immer auf die individuelle Situation bei Ihnen zuhause an. In einem Erstberatungsgespräch mit einem Energieberater der Ortenauer Energieagentur kann diese näher untersucht werden.
  • Hintergrundinformationen finden Sie z.B. in den Publikationen von Zukunft Altbau oder dem Gebäudeforum klimaneutral.

Mehr Informationen zur Wärmepumpe

  • Um sich näher zur Wärmepumpe und zur Eignung für das eigene Gebäudes zu informieren, empfehlen wir den Wegweiser Wärmepumpe von Zukunft Altbau. Hier erwartet Sie eine ganz Reihe an Kurzvideos und Informationen mit dem Energiesparkommissar.
  • Wer sich selbstständig durchrechnen möchte, ob sein/ihr Gebäude schon für eine Wärmepumpe geeignet ist und etwas Zeit sowie eine gute Kenntnis des Gebäudes mitbringt, kann direkt den Gebäudecheck Wärmepumpe des Instituts für Energie- und Umweltforschung Heidelberg (ifeu) durchführen.

Was muss beim Heizungstausch berücksichtigt werden?

In Baden-Württemberg: Wird der zentrale Wärmeerzeuger getauscht oder aber neu eingebaut, muss das EWärmeG Baden-Württemberg berücksichtigt werden. Nach dem betriebsbereiten Einbau des neuen Wärmeerzeugers haben Sie 18 Monate Zeit, der unteren Baurechtsbehörde nachzuweisen, wie Sie das EWärmeG Baden-Württemberg erfüllt haben. Die hier hinterlegte Übersicht des Landes zeigt Ihnen, welche Erfüllungsoptionen für Ihr Wohngebäude bestehen. Im Nichtwohngebäudebereich haben Sie folgende Erfüllungsoptionen. In der Infobroschüre zum EWärmeG können Sie alle Erfüllungsoptionen detailliert nachlesen. Mit hinterlegtem Excel-Tool lässt sich der Erfüllungsgrad des EWärmeG bestimmen.

Wie die Vorgaben des EWärmeG nach dem Kesseltausch eingehalten wurden, können Sie mit folgenden Formularen gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen.

In ganz Deutschland: Das Ende Juli 2026 verabschiedete Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, ersetzt das Gebäudeenergiegesetz) enthält keine Vorgaben, welche Heizungen grundsätzlich erlaubt sind. Allerdings definiert es die Auflagen, falls Gas- oder Ölheizungen neu eingebaut werden. Diese müssen die sogenannte „Biotreppe“ erfüllen. Das bedeutet, dass stufenweise aufwachsende Pflichtanteile an biogenen oder grünen Brennstoffen (EE-Anteil) eingehalten werden müssen (vgl. Abbildung).

2029:   10 % EE-Anteil
2030:   15 % EE-Anteil
2035:   30 % EE-Anteil
2040:   60 % EE-Anteil

Für die Erfüllung der Biotreppe gibt es auch weitere Optionen wie die Nutzung von Solarthermie, den Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder Hybrid-Lösungen mit Wärmepumpe oder Biomasse.

Dazu kommt eine Grüngas-/Grünheizölquote für alle Energieversorger.

Weiterhin sind folgende Grundsätze des GModG einzuhalten:

  • Die neue Heizung darf energetisch nicht schlechter sein als die alte Heizung.
  • Eine Zentralheizung muss die Wärmezufuhr automatisch verringern können, wenn der Bedarf des Gebäudes weniger hoch ist, beispielsweise nachts, oder im Frühling.
  • In Gebäuden mit sechs Wohnungen oder mehr muss ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden.
  • Bei einer irreparabel beschädigten Heizung dürfen Sie in einer Übergangsfrist von 12 Monaten ein Ersatzgerät betreiben, das die Auflagen des GModG nicht erfüllen muss.

Weitergehende Informationen finden Sie z.B. im GEG-Infoportal – Neuregelungen mit dem GModG oder beim Gebäudeforum klimaneutral. 

Erfüllungsoptions-Rechner des EWärmeG Baden-Württemberg

Mit dem Excel-Tool haben Sie die Möglichkeit, eine geeignete Möglichkeit zu finden, wie Sie das EWärmeG Baden-Württemberg nach einem Heizungstausch erfüllen können.