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Heizungstausch

Die Wärme macht im Durchschnitt drei Viertel des Energieverbrauches in Haushalten aus. Und auch in öffentlichen Gebäuden ist sie ein wichtiger Posten, bei dem Kosten und CO2-Emissionen eingespart werden können. Noch wird ein Großteil der Heizungen in Deutschland fossil beheizt, doch das wird sich ändern (müssen). Lesen Sie hier etwas über die verschiedenen Alternativen und darüber, was Sie beim Heizungstausch berücksichtigen müssen.

Welche Alternativen gibt es?

  • Ob Wärmepumpe, Solarthermie, Fernwärme oder Biomasse – es kommt immer auf die individuelle Situation bei Ihnen zuhause an. In einem Erstberatungsgespräch mit einem Energieberater der Ortenauer Energieagentur kann diese näher untersucht werden. 
  • Hintergrundinformationen finden Sie z.B. in den Publikationen von Zukunft Altbau oder dem Gebäudeforum klimaneutral.
 

Was muss beim Tausch aktuell berücksichtigt werden?

  • Wird der zentrale Wärmeerzeuger getauscht oder aber neu eingebaut, muss das EWärmeG Baden-Württemberg berücksichtigt werden. Nach dem betriebsbereiten Einbau des neuen Wärmeerzeugers haben Sie 18 Monate Zeit, der unteren Baurechtsbehörde nachzuweisen, wie Sie das EWärmeG Baden-Württemberg erfüllt haben. Folgende Übersicht zeigt Ihnen, welche Erfüllungsoptionen für Ihr Wohngebäude bestehen. Im Nichtwohngebäudebereich haben Sie diese Erfüllungsoptionen. In der Infobroschüre zum EWärmeG können Sie alle Erfüllungsoptionen nochmals detailliert nachlesen. Mit dem Excel-Tool lässt sich der Erfüllungsgrad des EWärmeG bestimmen.
  • Wie die Vorgaben des EWärmeG nach dem Kesseltausch eingehalten wurden, können Sie mit folgenden Formularen gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen.

 

Was muss  beim Tausch demnächst berücksichtigt werden?

Seit dem 1. Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nach Paragraf 71 des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) Heizungsanlagen nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. 

Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gelten folgende Fristen:

  • in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern greift diese Regelung erst ab dem 1. Juli 2026,
  • in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern greift diese Regelung ab dem 1. Juli 2028 (also für alle Kommunen in der Ortenau).
 
(Wird durch die zuständige Stelle unter Berücksichtigung des Wärmeplans eine zusätzliche grundstücksbezogene Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet vor Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 getroffen, wird die Installation von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bereits dann verbindlich.)
 

Ausnahme im Bestand:

Falls seit dem 01.01.2024 eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut wird, muss vor dem Einbau eine Fachperson (z. B.  Installateur:in, Schornsteinfeger:in, Kälteanlagenbauer:in, Elektrotechniker:in, (BAfA)-Energieberater:in) den Kunden beraten und dabei auf mögliche Preisentwicklungen, Umweltauswirkungen oder die Versorgungssicherheit hinweisen.

Und es gibt feste Vorgaben für die Nachrüstung mit Biogas, Bioöl oder zugelassenem Wasserstoff. Das sind:

  • ab 2029: 15 Prozent
  • ab 2035: 30 Prozent
  • ab 2040: 60 Prozent
  • ab 2045: 100 Prozent.

 

Wichtig: Es geht nur um den Einbau oder das Aufstellen neuer Heizungen. Bereits eingebaute Heizungen können weiter betrieben und defekte Heizungen können weiterhin repariert werden.

Die Informationen zum GEG finden Sie in verschiedenen Sprachen zusammengefasst auf der Webseite Energiewechsel.

Hier ein paar Graphiken zum GEG (Quelle: Zukunft Altbau):

Erfüllungsoptions-Rechner des EWärmeG Baden-Württemberg

Mit dem Excel-Tool haben Sie die Möglichkeit, eine geeignete Möglichkeit zu finden, wie Sie das EWärmeG Baden-Württemberg nach einem Heizungstausch erfüllen können.

Ende Dezember 2023 hat das Umweltministerium Baden-Württemberg ein aktualisiertes Merkblatt zum Verhältnis zwischen GEG und EWärmeG veröffentlicht.