Seit dem 1. Januar gilt die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und unterstützt den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert. Neu erhältlich ist auch ein für viele Antragstellende zinsvergünstigter Ergänzungskredit zur Finanzierung dieser Maßnahmen.
Der Heizungstausch kann schon jetzt beauftragt und der Förderantrag – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. So profitieren Sie bereits jetzt von den neuen Fördersätzen, die seit Inkrafttreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023 gelten. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Diese Übergangsregelung ist befristet und gilt für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Im Anschluss an den Zeitraum der Übergangsregelung muss die Förderzusage vor der Beauftragung erfolgen.
Mehr Informationen finden Sie in unserer stets aktualisierten Fördermittelübersicht und unter energiewechsel.de.
Die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW), die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) sowie die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) sollen fortgesetzt werden. Derzeit können in diesen Programmen jedoch noch keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden. Weitere Informationen zu den Förderprogrammen werden zeitnah folgen. Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.
Weitere Neuerungen sind das Inkrafttreten der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und des Bundesgesetzes für die Wärmeplanung. Das GEG sieht neue Regeln beim Heizungstausch vor: In Neubaugebieten sind ab sofort nur noch Heizungen erlaubt, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Wer in einem bestehenden Wohngebiet wohnt und die Heizung tauscht, für den gilt die 65-Prozent-Regel erst, wenn die Kommune eine kommunale Wärmeplanung vorlegt und ergänzend, zum Beispiel in Form einer extra zu beschließenden Satzung, den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder ein Gebiet für die Wasserstoffnutzung ausweist. Spätestens Mitte 2028 ist die grundsätzliche Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei einem Heizungstausch jedoch für alle verpflichtend. Übergangsregelungen federn die Umstellung ab. Die Erneuerbaren-Quote erfüllen Wärmepumpen, der Anschluss an ein Wärmenetz, Holzheizungen, Hybridheizungen, Biomasseheizungen und mit Einschränkungen Stromdirektheizungen und Wasserstoffheizungen. Das GEG auf einen Blick
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