13. August 2026

Neues Gebäudemodernisierungsgesetz und angepasste Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude

Wegfall der 65%-Regel, neue Biotreppenschritte und gestaffelte Förderboni seit Ende Juli 2026 (Alle Angaben ohne Gewähr, es gilt der Gesetzestext)

Ende Juli 2026 ist das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) offiziell in Kraft getreten und löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Parallel dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neu ausgerichtet. Sie gilt für Anträge seit dem 21. Juli 2026.

Das bringt einige Auswirkungen mit sich für den Heizungstausch, den Neubau und die Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Die Ortenauer Energieagentur informiert über die wesentlichen Neuregelungen und möchte Orientierung geben für die anstehende Heizsaison. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für die neutrale und unabhängige Erstberatung.

 

1. Die wichtigsten Änderungen durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), die sofort wirksam sind

  • Wegfall der 65%-Regel: Die pauschale Vorgabe, beim Austausch einer Heizungsanlage einen Erneuerbare-Energien-Mindestanteil von 65 % einzuhalten, entfällt.
  • Neue biogene Pflichtanteile bei fossilen Heizungen: Bei der Erneuerung von Gas- oder Ölheizungen gelten ab dem Jahr 2029 stufenweise aufwachsende Pflichtanteile an biogenen oder grünen Brennstoffen. Dazu kommt eine Grüngas-/Grünheizölquote für alle Energieversorger.
  • Die Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mietern und Vermietern: für neue Gas- oder Ölheizungen werden ab 01.01.2028 die Kosten für Netzentgelte und CO2-Bepreisung hälftig geteilt.

 

2. Die wichtigsten Änderungen durch das GModG, die erst später in Kraft treten, v.A. durch die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie

  • Neubaustandard: Nullemissionsgebäude (d.h. keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort) ab 2028 für öffentliche Gebäude und 2030 für alle
  • Ökobilanzierung wird verpflichtend
  • Neue Anforderungen an Energieausweise
  • E-Ladeinfrastruktur für Stellplätze
  • Bundesweite Solarpflichten

 

3. Wichtigste Änderungen der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG)

  • Alle bislang geförderten Heizungssysteme bleiben förderfähig, die Beträge werden degressiv angepasst. Im Vergleich zu vorher gibt es eine stärkere Fokussierung auf den Wechsel von fossilen Heizungen zu erneuerbaren und zusätzliche soziale Anreize für Familien und Geringverdiener.
  • Die Grundförderung bleibt bei 30 %, ab 2027 gibt es nur noch 15 % für außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen.
  • Gestaffelter Einkommensbonus mit Kinderfreibeträgen: Der Einkommensbonus bei der Heizungsförderung richtet sich nach dem zu versteuernden Jahreshaushaltseinkommen und beträgt bis zu 40 %.
  • Schrittweise Senkung der förderfähigen Kosten sowie des Klimageschwindigkeitsbonus: Die anrechenbaren Ausgaben für die erste Wohneinheit betragen maximal 28.000 € (zuvor 30.000 €) und reduzieren sich ab dem 01.02.2027 halbjährlich um jeweils 750 €. Ebenso sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 4 %.
  • Neue Förderbedingungen beim Austausch von Erneuerbare-Energien-Heizungen ab 2027: Der Ersatz von Anlagen mit Baujahr vor 2008 wird mit maximal 25 % gefördert; neuere EE-Anlagen (ab Baujahr 2008) sowie Fernwärmeanschlüsse sind von einer Förderung für die Erneuerung ausgeschlossen.
  • Änderungen bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle: Der Bonus für Maßnahmen aus einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) von 5 % wird erst ab einem förderfähigen Mindestvolumen von 30.000 € gewährt und greift ausschließlich auf den Betrag, der diesen Schwellenwert übersteigt. Besonders sanierungsbedürftige Gebäude, sog. Worst Performing Buildings (WPB), werden ab 2027 mit einem extra WPB-Bonus von 5 % gefördert.

 

Weiterführende Links:

Bundesministerium

Gebäudeforum klimaneutral

GModG Infoportal (BBSR)

Ökozentrum NRW